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   BPatG, 12.07.2016 - 24 W (pat) 522/15   

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BPatG, 12.07.2016 - 24 W (pat) 522/15 (https://dejure.org/2016,26131)
BPatG, Entscheidung vom 12.07.2016 - 24 W (pat) 522/15 (https://dejure.org/2016,26131)
BPatG, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - 24 W (pat) 522/15 (https://dejure.org/2016,26131)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Diacaro Robugen/Diacard" - zur Warenidentität und -ähnlichkeit - Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne durch selbständig kennzeichnende Stellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr und Unterscheidungskraft der Vergleichsmarken "Diacaro Robugen" und "Diacard"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Diacaro Robugen/Diacard" - zur Warenidentität und -ähnlichkeit - Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne durch selbständig kennzeichnende Stellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

    Auszug aus BPatG, 12.07.2016 - 24 W (pat) 522/15
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; BGH GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; BGH GRUR 2013, 833, Tz. 30 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.).

    Denn jedenfalls dem mit den in Rede stehenden Waren befassten medizinischen Fachpublikum, das mit Rücksicht auf seine qualifizierten Fach- und Marktkenntnisse als für sich erheblicher Teil des Verkehrs zu berücksichtigen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 64, Rn. 29 - Maalox/Melox-GRY), wird der Bestandteil "Robugen" der jüngeren Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren als Unternehmenshinweis bekannt oder wenigstens erkennbar sein.

  • BPatG, 07.05.2010 - 25 W (pat) 52/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Nimm 2 Fruchtpops/fruitpop" - teilweise

    Auszug aus BPatG, 12.07.2016 - 24 W (pat) 522/15
    Allerdings kann eine Verwechslungsgefahr auch gegeben sein, wenn eine ältere Marke, die identisch oder in hochgradig ähnlicher Weise als Bestandteil in eine zusammengesetzte jüngere Marke aufgenommen wird, in dieser jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung hat (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322, Tz. 18 - Malteserkreuz I; GRUR 2012, 635, Tz. 22 - METRO/ROLLER's Metro; BPatG, Beschluss vom 7. Mai 2010 - 25 W (pat) 52/09 - Nimm 2 Fruchtpops/fruitpop, verfügbar in PAVIS PROMA).

    Eine im Bereich der noch angegriffenen Waren der jüngeren Marke gegebene hochgradige Warenähnlichkeit ist insofern ausreichend (vgl. BPatG, Beschluss vom 7. Mai 2010 - 25 W (pat) 52/09 -, Rn. 32 - nimm 2).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus BPatG, 12.07.2016 - 24 W (pat) 522/15
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; BGH GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; BGH GRUR 2013, 833, Tz. 30 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 12.07.2016 - 24 W (pat) 522/15
    Allerdings kann eine Verwechslungsgefahr auch gegeben sein, wenn eine ältere Marke, die identisch oder in hochgradig ähnlicher Weise als Bestandteil in eine zusammengesetzte jüngere Marke aufgenommen wird, in dieser jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung hat (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322, Tz. 18 - Malteserkreuz I; GRUR 2012, 635, Tz. 22 - METRO/ROLLER's Metro; BPatG, Beschluss vom 7. Mai 2010 - 25 W (pat) 52/09 - Nimm 2 Fruchtpops/fruitpop, verfügbar in PAVIS PROMA).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 12.07.2016 - 24 W (pat) 522/15
    Allerdings kann eine Verwechslungsgefahr auch gegeben sein, wenn eine ältere Marke, die identisch oder in hochgradig ähnlicher Weise als Bestandteil in eine zusammengesetzte jüngere Marke aufgenommen wird, in dieser jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung hat (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322, Tz. 18 - Malteserkreuz I; GRUR 2012, 635, Tz. 22 - METRO/ROLLER's Metro; BPatG, Beschluss vom 7. Mai 2010 - 25 W (pat) 52/09 - Nimm 2 Fruchtpops/fruitpop, verfügbar in PAVIS PROMA).
  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 55/10

    METRO/ROLLER's Metro

    Auszug aus BPatG, 12.07.2016 - 24 W (pat) 522/15
    Allerdings kann eine Verwechslungsgefahr auch gegeben sein, wenn eine ältere Marke, die identisch oder in hochgradig ähnlicher Weise als Bestandteil in eine zusammengesetzte jüngere Marke aufgenommen wird, in dieser jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung hat (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322, Tz. 18 - Malteserkreuz I; GRUR 2012, 635, Tz. 22 - METRO/ROLLER's Metro; BPatG, Beschluss vom 7. Mai 2010 - 25 W (pat) 52/09 - Nimm 2 Fruchtpops/fruitpop, verfügbar in PAVIS PROMA).
  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus BPatG, 12.07.2016 - 24 W (pat) 522/15
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; BGH GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; BGH GRUR 2013, 833, Tz. 30 - Culinaria/Villa Culinaria).
  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

    Auszug aus BPatG, 12.07.2016 - 24 W (pat) 522/15
    Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren kommt es darauf an, ob diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen und anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 582, Tz. 85 - VITAFRUIT; BGH GRUR 2009, 484, Tz. 25 - Metrobus; BGH GRUR 2015, 16, Tz. 16 - ZOOM; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 59 m. w. N.).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 12.07.2016 - 24 W (pat) 522/15
    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.).
  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus BPatG, 12.07.2016 - 24 W (pat) 522/15
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; BGH GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; BGH GRUR 2013, 833, Tz. 30 - Culinaria/Villa Culinaria).
  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BPatG, 15.04.1997 - 24 W (pat) 255/95

    Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung Lindora als Marke in der Kosmetikbranche;

  • BGH, 12.05.1965 - Ib ZR 59/63

    Unterlassung der Führung einer Firmenbezeichnung - Verwechslungsfähigkeit eines

  • BPatG, 20.10.2005 - 25 W (pat) 140/03
  • BPatG, 20.06.2022 - 29 W (pat) 567/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "T&D (Wort-Bildmarke)/TAD" - klangliche

    c) Identität, jedenfalls aber hochgradige Ähnlichkeit, besteht ferner zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und "medizinische(n) Präparate(n); veterinärmedizinische(n) Präparate(n)" sowie "Medizinprodukte(n), nämlich Stoffe(n) und Zubereitungen aus Stoffen zum Zwecke der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen" (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 12.06.2016, 24 W (pat) 522/15 - Diacaro Robugen/Diacard; Beschluss vom 30.10.2019, 29 W (pat) 37/17 - Alliance Healthcare/Alliance; Richter/Stoppel, a. a. O., S. 252, rechte Spalte).

    Zwischen der Ware "Desinfektionsmittel" der angegriffenen Marke besteht Identität, jedenfalls aber engste Ähnlichkeit zur Widerspruchsware "Arzneimittel", da Desinfektionsmittel nicht nur der Desinfektion von Gegenständen, sondern auch von Wunden dienen können (vgl. u. a. Richter/Stoppel, a. a. O., S.13, mittlere Spalte, m. w. N.; BPatG, Beschluss vom 12.06.2016, 24 W (pat) 522/15 - Diacaro Robugen/Diacard).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts besteht daher eine enge Ähnlichkeit zu "pharmazeutischen Erzeugnissen" und "Arzneimitteln" (siehe etwa BPatG, Beschluss vom 12.06.2016, 24 W (pat) 522/15 - Diacaro Robugen/Diacard; vgl. auch Richter/Stoppel, a. a. O., S. 13, rechte Spalte; S. 3, rechte Spalte; S. 4 linke Spalte).

    Die Rechtsprechung geht daher seit langem von einer engen wirtschaftlichen Nähe zu "pharmazeutischen Erzeugnissen" aus (vgl. auch BGH GRUR 1965, 670, 671 - Basoderm; BPatGE 38, 105, 109 - Lindora/Linola; Beschluss vom 12.06.2016, 24 W (pat) 522/15 - Diacaro Robugen/Diacard).

    "Haarwässer" sind ebenso überdurchschnittlich ähnlich zu den Widerspruchswaren "pharmazeutische Erzeugnisse" (BPatG, Beschluss vom 12.06.2016, 24 W (pat) 522/15 - Diacaro Robugen/Diacard; BPatG Beschluss vom 20.09.1993, 24 W (pat) 17/92; Richter/Stoppel, a. a. O., S.139, linke Spalte).

    Häufig handelt es sich dabei um Pflegemittel, die nach medizinischen Gesichtspunkten konzipiert sind und die über Vertriebswege und Verkaufsstätten angeboten werden, über die auch Dermatika bezogen werden können, so dass insoweit deutliche Anhaltspunkte für eine gemeinsame unternehmerische Verantwortung bestehen (BPatG, Beschluss vom 12.06.2016, 24 W (pat) 522/15 - Diacaro Robugen/Diacard).

    Zwischen "Zahnputzmitteln", die der Eindämmung gesundheitsbeeinträchtigender Bakterien dienen, und Mund- und Rachenarzneien mit therapeutischer oder vorbeugender Funktion ist ein enger sachlicher Zusammenhang gegeben, so dass auch insoweit eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit zu "pharmazeutischen Erzeugnissen" besteht (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.06.2016, 24 W (pat) 522/15 - Diacaro Robugen/Diacard; BPatG Beschluss vom 20.09.1993, 24 W (pat) 17/92).

    Darüber hinaus können sie selbst pharmazeutische Wirkstoffe enthalten, die zur kontrollierten Freisetzung und Aufnahme über die Haut bestimmt sind (vgl. BPatG, Beschl. v. 20.10.2005, 25 W (pat) 140/03 - Cosmo Life/COSMO; Beschluss vom 11.01.2018, 25 W (pat) 12/16 - SERTEX/RESTEX/VERTEX; Beschluss vom 25.03.2015, 29 W (pat) 532/12 - Mevida/MELVITA, Beschluss vom 12.06.2016, 24 W (pat) 522/15 - Diacaro Robugen/Diacard; Beschluss vom 30.10.2019, 29 W (pat) 37/17 - Alliance Healthcare/Alliance; Richter/Stoppel, a. a. O., S. 248, mittlere Spalte).

  • BPatG, 06.02.2017 - 30 W (pat) 517/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Malteser KUCHLER Apotheke Alles Gute zur Gesundheit.

    " Hygienepräparate für medizinische Zwecke " einerseits und andererseits " pharmazeutische Erzeugnisse " ergänzen sich bei der Behandlung von Wunden und können dabei im Hinblick auf bakterizide Eigenschaften jedenfalls teilweise sogar dieselbe Funktion erfüllen (st. Rspr., vgl. BPatG, 24 W (pat) 522/15 - Dicaro Robugen/Diacard, juris Rn. 27; Richter/Stoppel, a. a. O., S. 66).

    Der Verkehr wird daher bei unterstellter identischer Kennzeichnung naheliegend annehmen, dass die Produkte aus dem gleichen Betrieb stammen (BPatG, 24 W (pat) 522/15 - Dicaro Robugen/Diacard, juris Rn. 25).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts besteht daher eine enge Ähnlichkeit zu " pharmazeutischen Erzeugnissen " (siehe etwa BPatG, a. a. O., 24 W (pat) 522/15, juris Rn. 31; vgl. auch Richter/Stoppel, a. a. O., S. 17).

    Die Rechtsprechung geht daher seit langem von einer engen wirtschaftlichen Nähe zu " pharmazeutischen Erzeugnissen " aus (vgl. BGH GRUR 1965, 670, 671 - Basoderm; BPatGE 38, 105, 109 - Lindora/Linola; BPatG, a. a. O., 24 W (pat) 522/15, Rn. 30).

    "Haarwässer" sind ebenso überdurchschnittlich ähnlich zu den Widerspruchswaren " pharmazeutische Erzeugnisse " (BPatG, 24 W (pat) 522/15 - Diacaro Robugen; BPatG 24 W (pat) 17/92; Richter/Stoppel , a. a. O., S. 120, re. Spalte und S. 121, li. Sp., Stichwort "Haarwasser").

    Häufig handelt es sich dabei um Pflegemittel, die nach medizinischen Gesichtspunkten konzipiert sind und die über Vertriebswege und Verkaufsstätten angeboten werden, über die auch Dermatika bezogen werden können, so dass insoweit deutliche Anhaltspunkte für eine gemeinsame unternehmerische Verantwortung bestehen (BPatG, 24 W (pat) 522/15 - Diacaro Robugen).

    Zwischen " Zahnputzmitteln ", die der Eindämmung gesundheitsbeeinträchtigender Bakterien dienen, und Mund- und Rachenarzneien mit therapeutischer oder vorbeugender Funktion ist ein enger sachlicher Zusammenhang gegeben, so dass auch insoweit eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit zu " pharmazeutischen Erzeugnissen " besteht (vgl. BPatG, a. a. O., 24 W (pat) 522/15 - Diacaro Robugen, juris Rn. 32; BPatG 24 W (pat) 17/92).

  • BPatG, 30.09.2021 - 30 W (pat) 547/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "AbiLyt/ABILIFY" - klangliche Verwechslungsgefahr bei

    Ferner ergänzen sich "Hygienepräparate für medizinische Zwecke" einerseits und andererseits die von der Widerspruchsmarke beanspruchten "pharmazeutische(n) Erzeugnisse" (hier: "nämlich zur Behandlung und Vorsorge von Entzündungen...") bei der Behandlung von Wunden und können dabei im Hinblick auf bakterizide Eigenschaften jedenfalls teilweise sogar dieselbe Funktion erfüllen (st. Rspr., vgl. etwa BPatG, 24 W (pat) 522/15 - Dicaro Robugen/Diacard, juris Rn. 27).

    Der Verkehr wird daher bei unterstellter identischer Kennzeichnung naheliegend annehmen, dass die Produkte aus dem gleichen Betrieb stammen (BPatG, 24 W (pat) 522/15 - Dicaro Robugen/Diacard, juris Rn. 25).

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